Bekanntmachung der Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB über die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Langenneufnach wurde am 12.12.1996 rechtskräftig. Er wurde zuletzt mit Bekanntmachung vom 02.07.2021 geändert.
Der Gemeinderat der Gemeinde Langenneufnach hat in seiner Sitzung vom 05.12.2023 beschlossen, die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 2 BauGB durchzuführen. Außerdem wurde in der Sitzung vom 05.12.2023 der Entwurf zur 12. Änderung des Ingenieurbüro Josef Tremel, Augsburg, vom 05.12.2023 gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.
Die Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich über den folgenden Bereich des Gemeindegebiets (grau umrandet):
Anlass der Planung:
Anlass zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von Bauflächen für Wohngebiete (W), künftig konkretisiert als Allgemeines Wohngebiet (WA) auf einem bisher als landwirtschaftliche Fläche dargestellten Areal. Parallel zu dieser Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Überplanung des Gebietes mittels des Bebauungsplanes "Westlich der Wörishofer Straße“. Die Flächenausweisung dient der Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen für Wohnnutzungen, dabei sollen künftig neben den typisch ländlichen Parzellen für Einfamilien- und Doppelhäuser auch Flächen für verdichtete Wohnformen vorgesehen werden. Die Bebauung rundet die Ortsentwicklung im südwestlichen Ortsbereich ab. Mit der FNP-Änderung wird die rechtliche Grundlage geschaffen, damit der genannte B-Plan aus dem FNP entwickelt werden kann.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Westlich der Wörishofer Straße II“, Langenneufnach wird daher parallel durchgeführt.
Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB:
Der Entwurf der Planzeichnung, kann mit der Begründung und dem Umweltbericht im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 29.01.2024 bis einschließlich 04.03.2024
bei der Verwaltungsgemeinschaft Stauden, Rathausstr. 58, 86863 Langenneufnach, während den Dienststunden (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr sowie Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Während dieser Zeit können Äußerungen zur Planung abgegeben werden und es besteht die Möglichkeit zur Erörterung. Auf Wunsch wird die Planung erläutert.
HINWEIS: Am Faschingsdienstag (13.02.2024) ist das Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Stauden geschlossen. Die Einsichtnahme ist aufgrund dessen an diesem Tag nicht möglich.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Langenneufnach unter www.langenneufnach.de veröffentlicht.
Stellungnahmen können während der oben genannten Frist abgegeben werden (z.B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Parallel hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 BauGB unterrichtet.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Langenneufnach, den 19.01.2024
Gerald Eichinger, 1. Bürgermeister
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